Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß § 7 Z 5, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß Paragraph 7, Ziffer 5,, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.
(2)Absatz 2Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.
(3)Absatz 3Dem Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur Verfügung.
In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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