§ 6 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus sieben Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.

(2) Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

1.

zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

2.

zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,

3.

ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

4.

ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.

(3) Die nach Abs. 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

(5) Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 ZuFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 ZuFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 ZuFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 ZuFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 ZuFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZuFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 ZuFG
§ 7 ZuFG