§ 6 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus sieben Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.

(2) Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

1.

zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

2.

zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,

3.

ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

4.

ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.

(3) Die nach Abs. 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

(5) Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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