§ 4 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das Fondsvermögen, Erträge und sonstige Zuwendungen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Darunter sind auch die dabei anfallenden Verwaltungskosten zu verstehen. Die Verwaltung des Zukunftsfonds ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Der Zukunftsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an den Zukunftsfonds.

In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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