§ 6 ZuFG

Zukunftsfonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus fünfsieben Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.

(2) Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

1.

zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

2.

zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten.,

3.

ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

4.

ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.

(3) Die nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als fünftessiebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

(5) Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 20.12.2005 bis 31.12.2020

(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus fünfsieben Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.

(2) Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

1.

zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

2.

zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten.,

3.

ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

4.

ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.

(3) Die nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als fünftessiebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

(5) Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.

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