Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 22,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
2a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, die Bundesministerin für Bildung,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler undhinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3 und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, der Bundeskanzler und
4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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