Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker oder einer Länderkammer sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im Übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Stimmen, die für Personen abgegeben werden, die nicht gewählt werden können, sind ungültig.
(3)Absatz 3Wird ein Wahlwerber, der eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausübt, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker gewählt, hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er die andere Funktion nicht zurücklegen, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig sind.
(4)Absatz 4Liegt für die Wahl eines Einzelorgans nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und den Vorgeschlagenen für gewählt zu erklären.
(5)Absatz 5Die mittelbaren Wahlen werden vom Wahlkommissär geleitet. Für die mittelbaren Wahlen in den Länderkammern kann er ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung betrauen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 83 ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 83 ZTG 2019