§ 84 ZTG 2019

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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