§ 637 ZPO Umsetzungshinweise

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.07.2024
§ 637.Paragraph 637,

Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1 umgesetzt. Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1 umgesetzt.

In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 637 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 637 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 637 ZPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 637 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 637 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 636 ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO) Fundstelle