Art. 3 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Art. 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 615, § 616 Abs. 1, § 617 Abs. 8 bis 11 und § 618 ZPO in der Fassung des Art. 1 dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu Art. 3 ZPO


Entscheidungen zu § artikel3 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 115 ZPO
Art. 5 ZPO