§ 632 ZPO Besondere Bestimmungen über den Kostenersatz

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.07.2024
§ 632.Paragraph 632,

Hat ein Verbraucher, der dem Verfahren beigetreten ist, durch Vorsatz Verfahrenskosten verursacht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei aussprechen, dass der Verbraucher für diese Verfahrenskosten solidarisch mit jener Partei haftet, die zu ihrem Ersatz verurteilt wird. Dieser Antrag ist spätestens mit der Vorlage des Kostenverzeichnisses zu stellen, das die betreffenden Kosten enthält.

In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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