Art. 114 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(JN) (Anm.: richtig Art. 106) und Art. 114 (ZPO) (Anm.: richtig Art. 113) in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 37 Abs. 6 und § 37a JN sind in dieser Fassung auf Ersuchen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 gestellt werden.

In Kraft seit 18.05.2018 bis 31.12.9999
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