Art. 8 § 2 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Es sind anzuwenden

1.

betrifft die JN, RGBl. Nr. 111/1895;

2.

der Art. II Z 5 bis 7, der Art. III Z 2 und 4 sowie der Art. V, wenn die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels nach dem 28. Feber 1986 zu laufen beginnt;

3.

betrifft die EO, RGBl. Nr. 79/1896;

4.

betrifft das ASVG, BGBl. Nr. 189/1955.

In Kraft seit 01.03.1986 bis 31.12.9999
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