Art. 5 § 2 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die Art. I, II und IV sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig werden.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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