Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsErgeben sich in einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe Bedenken, ob eine Qualifizierte Einrichtung die für sie vorgeschriebenen Kriterien einhält, so hat das Gericht diese Bedenken an die zuständige Aufsicht weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Leitet das Gericht Bedenken an die zuständige Aufsicht weiter oder erhält es Kenntnis davon, dass die zuständige Aufsicht ein Verfahren gegen die klagende Qualifizierte Einrichtung eingeleitet hat, das auf die Aberkennung der Eigenschaft als Qualifizierte Einrichtung abzielt, weil Bedenken bestehen, so hat es bis zur rechtskräftigen Erledigung eines über diese Bedenken eingeleiteten Verfahrens auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Erledigung der Aufsicht über die Bedenken nicht fällen.
(3)Absatz 3Wird der klagenden Qualifizierten Einrichtung die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung rechtskräftig aberkannt oder die Qualifizierte Einrichtung rechtskräftig aufgelöst, so hat das Gericht das Verfahren zu beenden und die Klage zurückzuweisen. Das Gericht hat über die Verfahrenskosten in sinngemäßer Anwendung des § 51 zu entscheiden.Wird der klagenden Qualifizierten Einrichtung die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung rechtskräftig aberkannt oder die Qualifizierte Einrichtung rechtskräftig aufgelöst, so hat das Gericht das Verfahren zu beenden und die Klage zurückzuweisen. Das Gericht hat über die Verfahrenskosten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, zu entscheiden.
(4)Absatz 4Mit Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 3 endet die Streitanhängigkeit der Ansprüche der dem Verfahren beigetretenen Verbraucher und die Hemmung der Verjährung dieser Ansprüche.Mit Beendigung des Verfahrens gemäß Absatz 3, endet die Streitanhängigkeit der Ansprüche der dem Verfahren beigetretenen Verbraucher und die Hemmung der Verjährung dieser Ansprüche.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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