(1) Art. III (ZPO) dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 433a ZPO ist auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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