Art. 5 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Art. III (ZPO) dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 433a ZPO ist auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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