§ 631 ZPO Besondere Bestimmungen über den Vergleich

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und der beklagten Partei muss zu seiner Wirksamkeit vom Gericht bestätigt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht darf einen Vergleich nur dann bestätigen, wenn der Vergleich nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht und keine Bestimmungen enthält, die nicht vollstreckbar sind.
  3. (3)Absatz 3Ein gerichtlich bestätigter Vergleich bindet auch die beigetretenen Verbraucher.
  4. (4)Absatz 4Die durch einen Vergleich erwirkte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehender Abhilfe, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs war.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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