§ 633 ZPO Besonderheiten der Entscheidung

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.07.2024
§ 633.Paragraph 633,

Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Beschluss der beklagten Partei die Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt, so hat es zugleich auszusprechen, dass schuldbefreiend nur an die Qualifizierte Einrichtung geleistet werden kann, wenn und soweit diese das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt hat.

In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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