Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDas Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Zusätzlich zu der Entscheidung ist
1.Ziffer einsdie Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
2.Ziffer 2eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
3.Ziffer 3die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
4.Ziffer 4das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
5.Ziffer 5eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
6.Ziffer 6auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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