§ 623 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 623.Paragraph 623,

Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt. Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, QEG gegen einen Unternehmer erhebt.

In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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