Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDas Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen. Andernfalls hat es die Durchführung des Verfahrens mit Beschluss anzuordnen. Über die Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung über allfällige Zwischenfeststellungsanträge zu entscheiden.
(2)Absatz 2Wird die Durchführung des Verfahrens angeordnet, so ist in dem Beschluss auch auszusprechen, welche Streitpunkte zunächst gemeinsam verhandelt und vorweg entschieden werden sollen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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