Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. IV Z 89, BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 89,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
(2)Absatz 2Wird vom Berufungssenate die neuerliche eidliche Einvernehmung einer bereits in erster Instanz eidlich abgehörten Partei angeordnet, so ist dieselbe unter Erinnerung an den in erster Instanz abgelegten Eid zu vernehmen.
(3)Absatz 3Das Berufungsgericht kann die eidliche Vernehmung einer Partei, welche in erster Instanz die Vernehmung oder die eidliche Aussage verweigert hat, nur dann anordnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei genügende Gründe hatte, die Vernehmung zu verweigern, und dass diese Gründe seither weggefallen sind.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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