Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie mündliche Berufungsverhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit dem Vortrage eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatter.
(2)Absatz 2Derselbe hat mit Hilfe der Processacten den Sachverhalt und den bisherigen Gang des Rechtsstreites, soweit dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Urtheiles und der Berufungsgründe erforderlich ist, dann das Wesentliche der von den Parteien im Berufungsverfahren erstatteten Schriften darzulegen und die sich daraus ergebenden Streitpunkte zu bezeichnen. Der Vortragende darf seine Ansicht über die zu fällende Entscheidung nicht äußern.
(3)Absatz 3Sodann sind die Anträge der Parteien und der durch die Berufung getroffene Theil des erstrichterlichen Urtheiles sammt den Entscheidungsgründen, und wenn es der Vorsitzende oder der Berufungssenat für zweckdienlich erachten, auch die bezüglichen Theile des Verhandlungsprotokolles erster Instanz durch den Schriftführer vorzulesen.
(4)Absatz 4Hierauf werden die Parteien mit ihren Vorträgen gehört. Stimmt der Vortrag einer Partei mit dem Inhalte der Processacten nicht überein, so hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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