Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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