§ 53 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer Papiere im Sinn des Art. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.

(3) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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