Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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