Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt. Durch die Regelung des Artikel 51, des Zollkodex und des Paragraph 23, bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.
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