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Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine EntscheidungEiner Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikels 4 ZKArt. Sofern92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Formauch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.
Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine EntscheidungEiner Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikels 4 ZKArt. Sofern92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Formauch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.