§ 67 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Art. 110 des Zollkodex zu gewähren.

(2) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Art. 111 Abs. 6 zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.

(3) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt Österreich zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(4) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.

(5) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 4 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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