Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 63 ZollR-DG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 ZollR-DG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 63 ZollR-DG