Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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