Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikel 46, des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.
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