Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 104, Absatz 2, des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.
(2)Absatz 2Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind Paragraph 213, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 214, Absatz eins, letzter Satz BAO maßgebend.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 28, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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