Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 64,
Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten. Die Fristverlängerung nach Artikel 108, Absatz eins, dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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