§ 65 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zuSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex kommt auch zu
    1. 1.Ziffer einsder Einzahlung mit Erlagschein,
    2. 2.Ziffer 2der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
    3. 3.Ziffer 3der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
    4. 4.Ziffer 4der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
    § 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.Die Aufrechnung nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 BAO zu erfolgen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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