§ 65 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zu

1.

der Einzahlung mit Erlagschein,

2.

der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

3.

der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

4.

der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

§ 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.

(2) Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 ZollR-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 ZollR-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 ZollR-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 ZollR-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 ZollR-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZollR-DG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64 ZollR-DG
§ 66 ZollR-DG