Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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