Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 60 ZollR-DG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 ZollR-DG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 60 ZollR-DG