Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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