§ 8 ZLPV 2006 Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Bestimmungen derin Abs. 23 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:

1.

60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4,

2.

24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte, sowie Luftfahrzeugwarte I. Klasse sowie Flugschüler und

3.

12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.

(2) Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilenAnm. Mit einem Schein gemäß § 23 verbundene Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen Befähigungsüberprüfung oder nach der Durchführung eines Übungsfluges mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) von einem Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.

(2a) Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß § 25 verbundene Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen Befähigungsüberprüfung vom Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.

(2b) Erfolgt keine Eintragung eines Prüfers gemäß: Abs. 2 oder 2a, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1bis 2c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung von der zuständigen Behörde im Schein zu vermerken.

(2c) Der Prüfer ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach Durchführung einer Befähigungsüberprüfung gemäß Abs. 2 oder Abs. 2a einen schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht hat das Protokoll der Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars und gegebenenfalls eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen zu enthalten. Wird ein Prüfervermerk auf Grund eines Übungsflugs mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) vorgenommen, hat der Prüfer binnen drei Tagen nach Vornahme des Prüfervermerks ein Protokoll des Übungsfluges unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars sowie eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.

(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.

(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.

(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

(8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016

(1) Unbeschadet der Bestimmungen derin Abs. 23 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:

1.

60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4,

2.

24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte, sowie Luftfahrzeugwarte I. Klasse sowie Flugschüler und

3.

12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.

(2) Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilenAnm. Mit einem Schein gemäß § 23 verbundene Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen Befähigungsüberprüfung oder nach der Durchführung eines Übungsfluges mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) von einem Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.

(2a) Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß § 25 verbundene Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen Befähigungsüberprüfung vom Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.

(2b) Erfolgt keine Eintragung eines Prüfers gemäß: Abs. 2 oder 2a, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1bis 2c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung von der zuständigen Behörde im Schein zu vermerken.

(2c) Der Prüfer ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach Durchführung einer Befähigungsüberprüfung gemäß Abs. 2 oder Abs. 2a einen schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht hat das Protokoll der Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars und gegebenenfalls eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen zu enthalten. Wird ein Prüfervermerk auf Grund eines Übungsflugs mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) vorgenommen, hat der Prüfer binnen drei Tagen nach Vornahme des Prüfervermerks ein Protokoll des Übungsfluges unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars sowie eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.

(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.

(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.

(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

(8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

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