§ 40 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39) zu überwachen.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.09.2013

Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39) zu überwachen.

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