Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;ZDG 1986 §27 Abs3;
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 27 Abs 3 ZDG lässt sich ableiten, dass einem Zivildienstleistenden die täglichen Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort nur zumutbar sind, wenn er bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benutzung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreich... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1974 §27 Abs3;
Rechtssatz: Die Anfahrt zu der Einnahme der Verpflegung am Einsatzort und die Abfahrt danach an einsatzfreien Tagen ist solange zumutbar, als die Dauer der Fahrt zum und vom Einsatzort im Sinne des § 27 Abs 3 ZDG eine Stunde nicht übersteigt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985010340.X02 Im RIS... mehr lesen...