Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Zivildienstleistender bei der Einrichtung K-Spital in Wien, K-straße 1.) den Dienst jeweils anstelle um 7.00 Uhr a) am 12.4.1994 erst um 10.00 Uhr b) am 18.4.1994 erst um 9.00 Uhr c) am 20.4.1994 erst um 9.00 Uhr d) am 16.8.1994 erst um 9.00 Uhr e) am 29.8.1994 erst um 8.00 Uhr angetreten und 2.) durch Ihr gesetztes Verhalten innerhalb der Gemeinschaft, in der Sie Ihre Dienstleistung erbringen, nicht ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die dem Berufungsfall zugrunde liegenden Verstöße gegen die Bestimmung des § 22 Abs 2 ZDG wurden vom Berufungswerber in zeitlich nicht weit auseinanderliegenden Fällen, jeweils in derselben Dienststelle begangen, sodaß diese demnach völlig gleichartigen Einzelhandlungen und die sich wiederholenden Angriffe auf ein identes Rechtsgut (nämlich die ordnungsgemäße Erfüllung der Zivildienstpflicht) auch das Vorliegen eines Gesamtkonzepts des Berufungswerbers, nämlich auf Kosten der o... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorwurf, der Berufungswerber habe sich durch sein gesetztes Verhalten innerhalb der Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, nicht eingefügt, sowie das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten gefährdet, erfüllt, abgesehen von dem Umstand, daß dieser Ausspruch eine Umschreibung der Tatzeit vermissen läßt, das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht, da nicht erkennbar ist, durch welches konkrete Verhalten der Berufungswerber die Verwaltungsübe... mehr lesen...