§ 44 ZÄG Berufsunterbrechung

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.9999

Berufsunterbrechung

§ 44. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.

(3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).

(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

1.

von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,

2.

von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, KinderbetreuungsgesetzKinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

3.

eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, oder

4.

eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,

zulässig.

Stand vor dem 09.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.04.2008

Berufsunterbrechung

§ 44. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.

(3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).

(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

1.

von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,

2.

von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, KinderbetreuungsgesetzKinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

3.

eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, oder

4.

eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,

zulässig.

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