§ 42 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.

(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art,. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann

1.

Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,

2.

Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art,. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(5) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.

(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art,. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann

1.

Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,

2.

Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art,. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(5) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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