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(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art,. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann
1. | Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen, | |||||||||
2. | Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen. |
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art,. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(5) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art,. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann
1. | Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen, | |||||||||
2. | Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen. |
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art,. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(5) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)