§ 15 ZÄG

Zahnärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aufgehoben durch VfGH, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (ZahnärzteausweisBGBl. I Nr. 133/2021) auszustellen.

(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen;

3.

die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1b Z 1das Geschlecht,

4.

das Geburtsdatum und den Geburtsort,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift und

8.

die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises aufgehoben durch Verordnung festzulegen.VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 25.05.2022 bis 30.11.2022

(Anm.: Abs. 1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aufgehoben durch VfGH, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (ZahnärzteausweisBGBl. I Nr. 133/2021) auszustellen.

(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen;

3.

die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1b Z 1das Geschlecht,

4.

das Geburtsdatum und den Geburtsort,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift und

8.

die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises aufgehoben durch Verordnung festzulegen.VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten