§ 15 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsden bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. 2.Ziffer 2den bzw. die Vor- und Familiennamen;
    3. 3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1b Z 1,die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4das Geburtsdatum und den Geburtsort,
    5. 5.Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
    6. 6.Ziffer 6das Bild,
    7. 7.Ziffer 7die Unterschrift und
    8. 8.Ziffer 8die Eintragungsnummer
    des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen;

3.

das Geschlecht,

4.

das Geburtsdatum und den Geburtsort,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift und

8.

die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 25.05.2022 bis 30.11.2022
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsden bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. 2.Ziffer 2den bzw. die Vor- und Familiennamen;
    3. 3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1b Z 1,die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4das Geburtsdatum und den Geburtsort,
    5. 5.Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
    6. 6.Ziffer 6das Bild,
    7. 7.Ziffer 7die Unterschrift und
    8. 8.Ziffer 8die Eintragungsnummer
    des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen;

3.

das Geschlecht,

4.

das Geburtsdatum und den Geburtsort,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift und

8.

die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)

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