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(Anm.: Abs. 1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aufgehoben durch VfGH, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (ZahnärzteausweisBGBl. I Nr. 133/2021) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
1. | den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade, | |||||||||
2. | den bzw. die Vor- und Familiennamen; | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | das Geburtsdatum und den Geburtsort, | |||||||||
5. | die Staatsangehörigkeit, | |||||||||
6. | das Bild, | |||||||||
7. | die Unterschrift und | |||||||||
8. | die Eintragungsnummer | |||||||||
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten. |
(Anm.: Abs. 3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises aufgehoben durch Verordnung festzulegen.VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)
(Anm.: Abs. 1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aufgehoben durch VfGH, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (ZahnärzteausweisBGBl. I Nr. 133/2021) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
1. | den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade, | |||||||||
2. | den bzw. die Vor- und Familiennamen; | |||||||||
3. |
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4. | das Geburtsdatum und den Geburtsort, | |||||||||
5. | die Staatsangehörigkeit, | |||||||||
6. | das Bild, | |||||||||
7. | die Unterschrift und | |||||||||
8. | die Eintragungsnummer | |||||||||
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten. |
(Anm.: Abs. 3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises aufgehoben durch Verordnung festzulegen.VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)