§ 37 WWFSG 1989 Sanierungsmaßnahmen

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 37.Paragraph 37,

Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Fahrradabstellräume, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,
  3. 3.Ziffer 3die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen sowie von Sanitäranlagen in Wohnungen,
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken,
  5. 5.Ziffer 5geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung,
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,
  7. 7.Ziffer 7die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,
  8. 8.Ziffer 8die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zur Schaffung von Wohnungen,
  9. 9.Ziffer 9die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,
  10. 10.Ziffer 10die Änderung der Grundrissgestaltung zur Standardanhebung sowie Maßnahmen zur barrierefreien Umgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit der Umstellung der Energieversorgung auf hocheffiziente alternative Systeme,
  11. 11.Ziffer 11Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen,
  12. 12.Ziffer 12Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Z 1 bis 11 besteht,Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Ziffer eins, bis 11 besteht,
  13. 13.Ziffer 13die Schaffung oder Erweiterung von Wohnungen durch Zubau,
  14. 14.Ziffer 14die Verwendung von ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, kreislauffähigen und klimaschonenden Bauweisen und Materialen im Rahmen einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder im Rahmen der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,
  15. 15.Ziffer 15Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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