Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsVerwendet der Förderungswerber zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen bzw. für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung im Zusammenhang mit einer Blocksanierung Eigenmittel, können einmalige oder laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse (§ 40 Abs. 1 Z 3) geleistet werden. Verwendet der Förderungswerber zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen bzw. für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung im Zusammenhang mit einer Blocksanierung Eigenmittel, können einmalige oder laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,) geleistet werden.
(2)Absatz 2Eine Förderung gemäß Abs. 1 darf bei laufenden Zuschüssen nur für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren gewährt werden. Die Verzinsung der Eigenmittel darf nur in Höhe der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Verzinsung erfolgen. Der Förderungswerber hat innerhalb eines Jahres nach Baudurchführung die Verwendung der Eigenmittel nachzuweisen. Eine Förderung gemäß Absatz eins, darf bei laufenden Zuschüssen nur für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren gewährt werden. Die Verzinsung der Eigenmittel darf nur in Höhe der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Verzinsung erfolgen. Der Förderungswerber hat innerhalb eines Jahres nach Baudurchführung die Verwendung der Eigenmittel nachzuweisen.
(3)Absatz 3Für die Einstellung bzw. Rückforderung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Für die Einstellung bzw. Rückforderung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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