(1) Die Träger der Sozialversicherung haben dem Amt der Landesregierung und dem Magistrat Amtshilfe zu leisten, indem sie hinsichtlich der das Beschäftigungsverhältnis betreffenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Förderungswerber Einschau gewähren, soweit diese Daten zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit der Förderungswerber haben die Abteilungen (Betriebe) des Magistrats, die Unternehmung Wiener Wohnen sowie der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung hinsichtlich der in §§ 26 Abs. 3 und 4 sowie 53 Abs. 2 und 3 geforderten Nachweise in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten Einschau zu gewähren.
(3) Für Zwecke der Datenermittlung gemäß § 30 ist das Amt der Wiener Landesregierung berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen zwecks der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Förderungswerber der Entscheidung auf Gewährung einer Förderung zu Grunde zu legen.
0 Kommentare zu § 30a WWFSG 1989