§ 31 WWFSG 1989 Bauführung

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerischen und ökologischen Qualität (§ 28) begonnen werden.

(2) Die Bauführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Bewertung gemäß Abs. 1 zu Grunde liegenden Unterlagen zu erfolgen.

(3) Bei Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenausbauten für den Eigenbedarf ist eine Zusicherung der Förderung nach Baubeginn jedoch nur möglich, wenn die Erfüllung des Förderungszweckes, insbesondere die planerischen und ökologischen Anforderungen durch eine nachträgliche Überprüfung der Bauausführung bestätigt werden können.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 WWFSG 1989


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 WWFSG 1989


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 WWFSG 1989


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 WWFSG 1989 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30a WWFSG 1989
§ 32 WWFSG 1989