1.Ziffer einsbei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden dem Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes oder § 14 c Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bestellten Verwalter,bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden dem Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten oder dem nach Paragraph 6, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes oder Paragraph 14, c Absatz 2, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bestellten Verwalter,
2.Ziffer 2bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen dem Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes oder § 14 c Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bestellten Verwalter, sofern diese im Zusammenhang mit einer Sockelsanierung durchgeführt werden oder es sich um die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme bzw. den Einbau von Schallschutzfenstern handelt,bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen dem Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten oder dem nach Paragraph 6, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes oder Paragraph 14, c Absatz 2, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bestellten Verwalter, sofern diese im Zusammenhang mit einer Sockelsanierung durchgeführt werden oder es sich um die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme bzw. den Einbau von Schallschutzfenstern handelt,
3.Ziffer 3bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung dem Mieter oder Benützer einer Dienstwohnung,
4.Ziffer 4bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb der von ihm selbst benützten Wohnung dem Wohnungseigentümer bzw. Eigentümer (Miteigentümer),
5.Ziffer 5dem Nutzungsberechtigten eines Kleingartenwohnhauses, sofern er seine Rechte an anderen von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnungen nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 aufgibt;dem Nutzungsberechtigten eines Kleingartenwohnhauses, sofern er seine Rechte an anderen von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnungen nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 aufgibt;
6.Ziffer 6Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Verringerung des Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes ausgerichtet ist.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 WWFSG 1989
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 WWFSG 1989