(1) Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahme muß für den Fall der Gewährung einer Förderung gesichert sein.
(2) Ist zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen die Aufnahme eines Darlehens vorgesehen, so darf eine Förderung im Sinne des II. Hauptstückes nur gewährt werden, wenn die Laufzeit, die effektiven Kosten und die Rückzahlungskonditionen dieses Darlehens den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen
(3) Kredite, die nur einmalig ausnützbar sind, sind Darlehen gleichgestellt.
(4) Wurde eine Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 für Sockelsanierungen, Totalsanierungen oder Blocksanierungen zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben. Das Land hat der Veräußerung zuzustimmen, wenn
1. | bereits ausbezahlte Förderungsdarlehen, Zuschüsse und nichtrückzahlbare Beiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, | |||||||||
2. | zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden oder | |||||||||
3. | Beiträge geleistet werden, die auf zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen anzurechnen sind. | |||||||||
Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung nach den Kriterien des § 77 Abs. 4 Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen. |
(5) Wurde eine Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 für Sockelsanierungen, Totalsanierungen oder Blocksanierungen zugesichert, ist, wenn zweckmäßig, bis auf Förderungsdauer zur grundbücherlichen Sicherung der Ansprüche des Landes ein Pfandrecht in Höhe von 150 vH der zugesicherten Förderungsleistungen einzuverleiben.
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