Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Förderung kann bestehen:
1.Ziffer einsin der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
2.Ziffer 2in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
3.Ziffer 3in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Verwendung von Eigenmitteln,
4.Ziffer 4in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
5.Ziffer 5in der Übernahme der Bürgschaft,
6.Ziffer 6entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024,
7.Ziffer 7in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen.
(2)Absatz 2entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024.
(3)Absatz 3Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes erfolgen.Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Ziffer 12, kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes erfolgen.
(4)Absatz 4Art und Umfang der Förderung hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Unterschiede in der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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