Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsIm Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan zu enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes dienen. Handelt es sich nicht um ein von einer natürlichen Person errichtetes Eigenheim, ist der Förderungswerber zu verpflichten, für die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Fremdmittel ein gesondertes Konto zu eröffnen und sämtliche Zahlungen über dieses Konto abzuwickeln.
(2)Absatz 2In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 übernimmt. Ist die geförderte Wohnung nicht zur Verwendung durch den Förderungswerber bestimmt, hat die Zusicherung die Bedingung zu enthalten, daß der Förderungswerber Wohnungen nur begünstigten Personen in das Eigentum (Wohnungseigentum) überträgt oder in Miete überläßt, die schriftlich erklären, die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu erfüllen. Bei der Errichtung von geförderten Mietwohnungen ist der Förderungswerber in der Förderungszusicherung zu verpflichten, für die Kündigung des Mietverhältnisses den Kündigungsgrund im Sinne des § 28 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren.In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 übernimmt. Ist die geförderte Wohnung nicht zur Verwendung durch den Förderungswerber bestimmt, hat die Zusicherung die Bedingung zu enthalten, daß der Förderungswerber Wohnungen nur begünstigten Personen in das Eigentum (Wohnungseigentum) überträgt oder in Miete überläßt, die schriftlich erklären, die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu erfüllen. Bei der Errichtung von geförderten Mietwohnungen ist der Förderungswerber in der Förderungszusicherung zu verpflichten, für die Kündigung des Mietverhältnisses den Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 28, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren.
(3)Absatz 3In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß die Gesamtbaukosten auf die einzelnen Wohnungen (Geschäftsräume) im Sinne des § 2 Z 8 im Verhältnis der Nutzwerte aufzuteilen sind.In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß die Gesamtbaukosten auf die einzelnen Wohnungen (Geschäftsräume) im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, im Verhältnis der Nutzwerte aufzuteilen sind.
(4)Absatz 4In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber der Stadt Wien ein Vorschlagsrecht für so viele der geförderten Wohnungen einzuräumen hat, als bis zu 50 vH der geförderten Nutzfläche entspricht. Diese Bestimmung findet auf Mietwohnungen, die nachweislich für eine Baugruppe oder durch eine Baugruppe im Sinne des § 2 Z 16 selbst errichtet werden, keine Anwendung.In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber der Stadt Wien ein Vorschlagsrecht für so viele der geförderten Wohnungen einzuräumen hat, als bis zu 50 vH der geförderten Nutzfläche entspricht. Diese Bestimmung findet auf Mietwohnungen, die nachweislich für eine Baugruppe oder durch eine Baugruppe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, selbst errichtet werden, keine Anwendung.
(4a)Absatz 4 aIn die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass hinsichtlich des Anteils an zu fördernden Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen, der sich aus den Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen gemäß § 6 Abs. 6a in Verbindung mit §§ 5 Abs. 4 lit. d sowie 4 Abs. 2 Punkt C lit. a und c Bauordnung für Wien ergibt, bei Nichtinanspruchnahme oder vorzeitiger Rückzahlung von Förderungen die Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen im Sinne des § 2 Z 6 lit. e weiterhin als gefördert zu gelten haben und insbesondere § 5 Z 1 und 4 sowie für die Vermietung von Wohnungen die Mietzinsbildungsvorschriften §§ 62 und 63 WWFSG 1989 anzuwenden sind.In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass hinsichtlich des Anteils an zu fördernden Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen, der sich aus den Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 4, Litera d, sowie 4 Absatz 2, Punkt C Litera a und c Bauordnung für Wien ergibt, bei Nichtinanspruchnahme oder vorzeitiger Rückzahlung von Förderungen die Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 6, Litera e, weiterhin als gefördert zu gelten haben und insbesondere Paragraph 5, Ziffer eins und 4 sowie für die Vermietung von Wohnungen die Mietzinsbildungsvorschriften Paragraphen 62 und 63 WWFSG 1989 anzuwenden sind.
(5)Absatz 5Vor Zuzählung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.Vor Zuzählung von Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(6)Absatz 6Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 WWFSG 1989
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 WWFSG 1989