Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsSanierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten einschließlich der mit der Darlehensaufnahme verbundenen notwendigen Finanzierungskosten in 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß MRG oder WGG der nächsten fünf Jahre keine Deckung finden. Für bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gebundene Einnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Wohnhausanlagen, an denen Wohnungseigentum begründet ist, sind als Einnahmen für die Wohnungseigentumsobjekte zumindest 80 vH des für das Bundesland Wien gemäß § 5 RichtWG jeweils kundgemachten Betrages pro Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen.Sanierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten einschließlich der mit der Darlehensaufnahme verbundenen notwendigen Finanzierungskosten in 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß MRG oder WGG der nächsten fünf Jahre keine Deckung finden. Für bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gebundene Einnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Wohnhausanlagen, an denen Wohnungseigentum begründet ist, sind als Einnahmen für die Wohnungseigentumsobjekte zumindest 80 vH des für das Bundesland Wien gemäß Paragraph 5, RichtWG jeweils kundgemachten Betrages pro Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen.
(2)Absatz 2Abs. 1 findet auf Maßnahmen gemäß § 37 Z 2 und Z 11 keine Anwendung.Absatz eins, findet auf Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Ziffer 2 und Ziffer 11, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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